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Rechtsprechung

Patientenrechtegesetz: Genehmigungsfrist SG Dessau Az. S 21 KR 282/13 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung

Dessau/Gütersloh (18.12.2013) Als erstes deutsches Gericht hat das Sozialgericht Dessau das Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 in die Rechtspraxis umgesetzt. Eine AOK wurde dabei verurteilt, eine beinamputierte Versicherte mit einer Oberschenkelprothese des Typs Genium (Hersteller: Ottobock Duderstadt)zum Preis von etwa €48.000,- zu versorgen, nur weil sie die dreiwöchige Genehmigungsfrist nicht eingehalten hatte. Zur Stärkung der Patientenrechte hatte der letzte Bundestag eine Änderung des Krankenversicherungsrechtes vorgenommen und eine Drei- beziehungsweise Fünfwochenfrist eingeführt. Beantragt ein Versicherter eine Leistung bei seiner Krankenkasse, gilt diese Leistung jetzt als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes reagiert. Auf eine Prüfung der medizinischen Notwendigkeit kommt es dabei dann nicht mehr an. Das Gericht vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass durch das Patientenrechtegesetz eine Risikoverschiebung zulasten der Krankenkasse stattgefunden hat. Rechtsanwältin Dr. Anne Christine Paul aus Gütersloh bezeichnete diese Entscheidung als wegweisend, da die Gesetzesänderung nunmehr endlich bei den Patienten angekommen sei. Viele Krankenkassen würden die neuen Vorschriften bei ihrem Bewilligungsverhalten immer noch nicht wahr haben wollen und setzten die Neuerungen nicht gesetzeskonform um.
(SG Dessau Az. S 21 KR 282/13 nicht rechtskräftig)

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

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