Rechtsprechung
Handbike 18.05.2011, Az: B 3 KR 7/10 R
Leitsätze:
1. Auch bei erwachsenen Versicherten kann die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, wenn das Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs unter zumutbaren Bedingungen) erforderlich ist (Abgrenzung zu BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 31 - Rollstuhl-Bike als Fahrradersatz).
2. Die Sachleistungspflicht einer Krankenkasse erlischt auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung mit dem Wechsel des Versicherten zu einer anderen Krankenkasse, und zwar selbst dann, wenn der Kassenwechsel erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Maßgebend für die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist auch in derartigen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft des Versicherten (insoweit Aufgabe von BSG vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R = BSGE 99, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr 1).
3. Erfolgt bei einer auf Hilfsmittelversorgung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage der Kassenwechsel erst nach dem Ende des Berufungsverfahrens, kann das Klagebegehren im Revisionsverfahren nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden. Eine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.