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Rechtsprechung

Patientenrechtegesetz - Rechtsprechung zur Genehmigungsfiktion festigt sich - SG Detmold - S 24 KR 254/14 - §13 Abs. 3a SGB V

Detmold/Gütersloh, 09.07.2015. Das Sozialgeicht Detmold hat als weiterer Spruchkörper die Stärkung der Patienterechte untermauert. Eine Schlaganfallpatientin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kosten für einen Fußschrittmacher (Hilfsmittel der so genannten funktionellen Elektrostimulation) des Typs Ness L300 (Hersteller Bioness, Niederlande) zur Preis von €5.600,-. Die Krankenkasse traf ihre ablehnende Entscheidung jedoch verspätet nach Ablauf von drei Wochen und informierte die Versicherte nicht über die Gründe der Verzögerung. Im anschließenden Klageverfahren teilte das Gericht mit, die Krankenkasse sei mit medizinischen Einwendungen hinsichtlich des Nutzens für die Patientin durch die Fristsäumnis ausgeschlossen, §13 Abs. 3a SGB V. Die Detmolder Richter schließen sich damit dem überwiegendem Teil der Rechtsprechung an. Von einem anderen kleineren Teil der Sozialgerichte wird die Auffassung vertreten, Versicherte dürften sich nach Fristablauf eine beantragte medizinische Leistung lediglich schon einmal auf eigenes Risiko selbst beschaffen, was im Krankenversicherungsrecht grundsätzlich nicht möglich ist. Eine medizinische Prüfung des Nutzens bleibe aber immer vorbehalten. „Schaut man sich den Gang des Gesetzgebungsverfahrens an, so wollte der Gesetzgeber gerade die Patientenrechte stärken. Wenn man lediglich eine begünstigte Selbstbeschaffung annehmen würde, so liefe das Patientenschutzgesetz gerade wegen der hohen Kosten moderner Gesundheitsleistungen ins Leere“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Ralf Müller aus Gütersloh, der die Versicherte vertritt. Bislang liegt noch keine Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der am 26.02.2013 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle vor.



- SG Detmold - S 24 KR 254/14 - §13 Abs. 3a SGB V



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