Rechtsprechung
Drehadapter für Beinprothese ist Kassenleistung
Pressemitteilung vom 12.05.2014
Oldenburg/Gütersloh (08.05.2014). Das Sozialgericht in Oldenburg hat angesichts der vom Bundessozialgerichts (vgl. BSG, B 3 KR 20/04) aufgestellten Maßstäbe nunmehr entschieden, dass auch ein Drehadapter für eine Beinprothese als Hilfsmittel i.S. des § 33 SGB V anzusehen ist.
Eine AOK wurde dabei verurteilt, einem beinamputierten Versicherten mit einem Drehadapter für sein vorhandenes C-Leg (Hersteller: Otto Bock Duderstadt) zum Preis von etwa 460,00 € zu versorgen. Der Drehadapter ermöglicht eine vom Prothesenschaft unabhängige Rotation des Unterschenkels. Das Gericht vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass dies als „wesentlicher Gebrauchsvorteil“ und nicht als „zusätzlicher Komfort“ anzusehen ist. Entscheidend sei hierbei der individuelle Nutzen des Patienten durch den Einsatz des Hilfsmittels und dessen Vorteile bei den alltäglichen Bewegungsabläufen. Es ginge zudem nicht um bloßen Komfort, sondern um die technische Nachbildung einer Funktionseigenschaft des gesunden Beines.
(SG Oldenburg Az. S 6 KR 160/13 rechtskräftig)
Stephanie Bröring
Rechtsanwältin
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
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