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Rechtsprechung

Informationsrecht von Leistungserbringern über Inhalte von Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V

Nach § 127 Absatz 2 SGB V (Krankenversicherung) haben die Leistungserbringer
das Recht, im Rahmen der Prüfung des Beitritts zu Verträgen Auskunft über
bestehende Verträge zu verlangen. Eine Reihe von Krankenkassen waren bei der
Auskunfserteilung zurückhaltend und haben die Betriebe darauf verwiesen, dass
man die Verträge in den Räumen der Krankenkasse einsehen könne. Dies ist für die
Betriebe nicht ausreichend, um die Verträge zu vergleichen und eine Entscheidung
über einen Beitritt zu treffen.
Das Sozialgericht Osnabrück hat jetzt entschieden, dass Krankenkassen Betrieben
entweder im Rahmen eines Gesprächstermines in den Räumen der Krankenkasse
Einsicht in die abgeschlossenen Verträge sowie eine kopiermöglichkeit zur Verfügung stellen müssen oder den Betrieben Kopien sämtlicher einschlägigen Verträge zur Verfügung stellen müssen. Damit ist erfreulicherweise das Einsichtsrecht der Betriebe gestärkt und die Position des Handwerkes bestätigt worden.
Das Urteil wurde Vom LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt


Urteilstext

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