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Rechtsprechung

Handorthese in Silikontechnik SG Lübeck S 14 KR 360/09

Das Sozialgericht Lübeck verurteilte eine gesetzliche Krankenkasse dazu, ihre Versicherte mit Handorthesen in Silikonbauweise zu versorgen.
Die Klägerin leidet an beiden Händen unter einer rheumatischen Erkrankung (Rhizarthrose mit einhergehender Deformierung und Fehlstellung der Hand), die die grundsätzliche Ruhigstellung von Handgelenk und Daumen erfordert. Die bislang bewilligten Orthesen aus Leder waren bereits aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Der Versuch, Niedertemperatur-Thermoplast-Orthesen zu verwenden, scheiterte an der Härte des Materials, so dass die Versicherte sie nicht tragen konnte.
Bei Hilfsmitteln in Silikonbauweise kommt es auch in anderen Fällen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherten und Krankenkassen, da Silikon zwar hervorragende Eigenschaften wie u. a. bessere Passform und hygienischere Oberflächen besitzt, aber teurer a_ls die früher verwendeten Materialien ist.
Letztlich wurde in dem Lübecker Verfahren jedoch gutachterlich festgestellt, dass eine Orthese in Silikontechnik nicht nur dem Stand der Technik entspreche, sondern auch notwendig und zweckmäßig sowie wirtschaftlich sei. Die Krankenkasse erklärte, nicht in Berufung gehen zu wollen.


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