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Rechtsprechung

Treppensteighilfe kann Pflegehilfsmittel sein – zum Urteil des SG Gelsenkirchen vom 05.06.2013

Mit Datum vom 05.06.2013 verurteilte das Sozialgericht Gelsenkirchen – inzwischen rechtskräftig – die gesetzliche Pflegeversicherung zur Erstattung der Kosten für eine Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel. Der gesetzlich kranken- und pflegeversicherten betroffenen Frau (Pflegestufe III) war es ohne die Versorgung mit einer Treppensteighilfe nicht mehr möglich, die Wohnung – auch mit Hilfe ihrer Pflegeperson – zu verlassen. Die Kammer des Sozialgerichts begründete den Anspruch insbesondere damit, dass es sich um ein Grundanliegen handele, im häuslichen Umfeld zu verbleiben und sich entsprechend zu bewegen.

Die Versicherte hatte ursprünglich bei ihrer Pflegeversicherung einen Antrag auf Versorgung mit einer Treppensteighilfe gestellt, der abgelehnt wurde. Der Sozialhilfeträger ging in Vorleistung und meldete bei der Pflegeversicherung einen Kostenerstattungsanspruch an, den diese ablehnte. Zur Begründung führte die Pflegeversicherung an, dass es sich bei dem Treppensteiggerät nicht um einen fest installierten Treppenlifter handele. Die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes setze voraus, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens klagte der Sozialhilfeträger gegen die Pflegeversicherung.

Das SG Gelsenkirchen entschied, dass es sich bei der Versorgung der Versicherten mit einer Treppensteighilfe nicht um eine Maßnahme der Verbesserung des Wohnumfeldes, sondern vielmehr um eine Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel, welches der selbstständigeren Lebensführung der Versicherten dient, handele. Die Hilfe durch dritte Personen schließe eine selbstständigere Lebensführung dabei nicht aus, so das SG. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln diene dem Grundanliegen des SGB XI: Es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, in seinem häuslichen Umfeld zu verbleiben, solange er dies wünscht und eine sachgerechte Pflege dort durchführbar ist. Eine Reduzierung des Hilfsmitteleinsatzes auf die nur zur Feststellung des Pflegebedarfs maßgebenden wesentlichen Verrichtungen aus den Bereichen Mobilität, Ernährung und Körperpflege ist nach Ansicht des SG Gelsenkirchen weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen, „dass die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche und sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung nur ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).“

Ein Sozialgericht, das die Knackpunkte der häuslichen Versorgung im Bereich der Pflegeversicherung gesehen und entsprechend entschieden hat. Eine weitere erfreuliche Entscheidung für gehbehinderte pflegebedürftige Menschen, vgl. unseren Newsletterbeitrag Juli 2013.

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