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Rechtsprechung

Fingerprothese in hochwertiger Silikonausführung SG Darmstadt S 8 KR 517/12

Pressemitteilung


Darmstadt 24.09.2013. Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Fingerprothesen in hochwertiger Silikonausstattung (Typ Natural, Hersteller Ottobock Duderstadt)zu zahlen. Der 19-jährigen Klägerin fehlen aufgrund eines Unfalls Teile des Mittel- und Ringfingers. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit zwei hochwertigen Fingerprothesen, die dem natürlichen Aussehen nahekommen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa €8.300,-. Diese wurden von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, die Prothesen würden für die junge Frau keinen Funktionsgewinn bedeuten. Es stünden gerade bei der hochwertigen Ausführung rein kosmetische Aspekte im Vordergrund, für die die Krankenkasse nicht zuständig sei. Durch Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht Darmstadt wurde das Gegenteil festgestellt. Der Gutachter bescheinigte neben dem funktionellen Zugewinn auch, dass der Gang zum Psychotherapeuten für die junge Frau entbehrlich wäre, da sie unter dem Verlust der Finger auch seelisch leide. Die Krankenkasse erkannte den Versorgungsanspruch daraufhin an.

Sozialgericht Darmstadt S 8 KR 517/12

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