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Aktuelles

Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) setzt sich dafür ein, dass Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern Hilfs- und Rehamittel verordnen dürfen.

Im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes ist der Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung neu geregelt worden. Insgesamt sind besonders die Kompetenzen der Klinikärzte sowie der Krankenkassen gestärkt worden. Ein für die Sanitätshausbranche wichtiger Punkt ist dabei die Verordnung von Hilfsmitteln für entlassene Patienten. Der BIV-OT spricht sich dafür aus, dass Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen des Entlassmanagements „wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung“ verordnen dürfen sollen. Der Entwurf der Richtlinie müsse entsprechend geändert werden, weil eine Verordnung erst nach Krankenhausentlassung durch Hausärzte oder niedergelassene Fachärzte nicht sinnvoll sei.

Zugleich dürfe sich der Verordnungszeitraum von sieben Tagen ausschließlich auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beziehen, nicht jedoch auf für einen dauerhaften oder längerfristigen Gebrauch erforderliche oder individuell anzufertigende oder anzupassende Hilfsmittel. Bei Verbrauchshilfsmitteln müsse mit Blick auf mit den Krankenkassen vereinbarte Monatspauschalen im Einzelfall auch die Verordnung eines Monatsbedarfs möglich sein. Am 25. November ist eine Anhörung zu der Hilfsmittel-Richtlinie beim G-BA terminiert, an dem auch der BIV-OT teilnehmen wird.

Mehr zu der Stellungnahme des BIV-OT in der Dezember-Ausgabe von ORTHOPÄDIE TECHNIK.

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